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SCHUFA-Score: Wann Betroffene Auskunft über die Berechnung verlangen können

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Erstellung eines Scorewerts durch eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) begründet einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nur, wenn alle Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind, insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Person. Diese liegt vor, wenn die Entscheidung eines Dritten über Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses maßgeblich vom Scorewert abhängt. Die betroffene Person trägt hierfür zwar die Darlegungs- und Beweislast, es genügt jedoch der Vortrag einer Scoreübermittlung und einer zeitnahen nachteiligen Vertragsentscheidung, woraus eine tatsächliche Vermutung der Maßgeblichkeit folgt.

Auskunftsanspruch zum Scoring

Wirtschaftsauskunfteien bilden auf Grundlage gespeicherter Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Scoring) Wahrscheinlichkeitswerte, die ihren Kunden eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens potentieller Vertragspartner ermöglichen sollen. Betroffene Personen können nach der DSGVO Auskunft über die verarbeiteten Daten verlangen. Streitig war vorliegend, in welchem Umfang sich dieser Anspruch auch auf das der Scorebildung zugrundeliegende Verfahren erstreckt, namentlich auf die Gewichtung einzelner Kriterien, die Aussagekraft des konkreten Scorewerts und die für den Basisscore genutzten Daten.

Mehrere Privatpersonen verlangten von der Wirtschaftsauskunftei Auskunft über die Berechnung ihrer Scorewerte sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Auskunftei hatte zuvor Auskunft über die gespeicherten Daten und die in den letzten zwölf Monaten übermittelten Scorewerte erteilt, darunter Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und verwendete Datenarten.

Unter welchen Voraussetzungen besteht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO?

Die Erstellung eines Scorewerts kann eine automatisierte Entscheidungsfindung sein und nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zur Auskunft verpflichten, wenn die Entscheidung eines Dritten, ob er ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet, maßgeblich von dem an ihn übermittelten Scorewert abhängt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht ein solcher Anspruch nur, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind (vgl. EuGH, 07.12.2023 - Az: C-634/21). Erforderlich ist danach, dass die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Was gilt für Profiling und Entscheidung im Sinne der DSGVO?

Das Handeln einer Wirtschaftsauskunftei, die Scorewerte auf Grundlage gespeicherter personenbezogener Daten bildet, erfüllt die Merkmale eines Profilings im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Zugleich stellt die Bildung des Scorewerts eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar. Insoweit bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmerkmale.

Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor?

Entscheidend ist die Frage, ob die betroffene Person durch die Entscheidung der Auskunftei erheblich beeinträchtigt wird. Dies hängt davon ab, ob es von dem jeweiligen Scorewert maßgeblich abhängt, dass ein Dritter, dem der Wert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet. Fehlen hierzu tatsächliche Feststellungen, kann das Vorliegen des Anspruchsgrundes nicht beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht solche Feststellungen nicht getroffen, sodass die Verurteilung zur Auskunft nicht getragen wurde.

Wer muss die Maßgeblichkeit des Scorewerts darlegen und beweisen?

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs liegt bei der betroffenen Person. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dürfen daran jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt der Vortrag, dass die Auskunftei einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für die betroffene Person nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist.

Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf den von der Auskunftei gebildeten Scorewerten beruht.

Wie geht das Verfahren weiter und welche Rolle spielt die Reichweite des Anspruchs?

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Kläger Gelegenheit, Mängel an der Bestimmtheit ihres jeweiligen Klageantrags zu beheben. Anschließend sind die fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund zu treffen.

Ist die Auskunftei dem Grunde nach zur Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO verpflichtet, hat sie diese Verpflichtung durch die bislang erteilten Auskünfte nicht erfüllt. Über die Reichweite des Auskunftsanspruchs ist dann erneut zu entscheiden. Diese Reichweite hat das Berufungsgericht in den aufgehobenen Urteilen nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit Hinweise für das weitere Verfahren erteilt.


BGH, 21.10.2026 - Az: I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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