Die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei Wirtschaftsauskunfteien für die Dauer von drei Jahren stellt keine rechtswidrige Datenverarbeitung dar und löst keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Maßgeblich hierfür ist, dass die im Code of Conduct des Vereins „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ festgelegten Speicherfristen grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Datenschutzinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse des Wirtschaftsverkehrs darstellen (vgl. BGH, 18.12.2025 - Az:
I ZR 97/25).
Die in § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen - etwa dem Schuldnerverzeichnis - sind auf die Datenspeicherung bei privatrechtlich organisierten Wirtschaftsauskunfteien nicht übertragbar. Öffentliche Verzeichnisse und privatwirtschaftliche Bonitätsdatenbanken unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Regimen und verfolgen verschiedene Zwecke, sodass ein Gleichlauf der Fristen rechtlich nicht geboten ist.
Die Verhaltensregeln für Prüf- und Speicherfristen sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Speicherfrist von lediglich 18 Monaten vor - namentlich dann, wenn die betroffene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung ausgeglichen wurde (Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln).
Vorliegend waren diese Voraussetzungen in beiden betroffenen Fällen nicht erfüllt: In einem Fall erfolgte der Ausgleich erst rund drei Jahre und zehn Monate nach Titulierung der Forderung; im anderen Fall wurde die Forderung erst mehrere Monate nach der erstmaligen Einmeldung beglichen - die Einmeldung datierte auf den 16.08.2021, der Ausgleich auf den 08.04.2022. Die verkürzte Speicherfrist ist damit tatbestandlich nicht eröffnet.
Eine Abweichung von der dreijährigen Regelspeicherfrist kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Betroffene besondere Umstände des Einzelfalls darlegt, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen.
Nachteile wie die Ablehnung von Kreditverträgen für den Haus- oder Autokauf sowie die Verweigerung von Mietverträgen begründen ein solches außergewöhnliches Interesse nicht. Es handelt sich dabei um die typischen und vorhersehbaren Folgen negativer Bonitätseinträge, die für sich genommen keine Verkürzung der Speicherfrist rechtfertigen.