Einer Bank als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind entgegen § 48 GwG die Kosten eines zivilrechtlichen Eilverfahrens auf Entsperrung eines Kontos ausnahmsweise aufzuerlegen, wenn die Bank nach einer ursprünglichen Geldwäscheverdachtsmeldung im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG die Regelungen des Geldwäschegesetzes in erheblichem Ausmaß missachtet. Das ist anzunehmen, wenn die Bank die Frist von drei Werktagen aus § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG, bis zu welcher eine Transaktion durchzuführen ist, vollends missachtet und das Konto unberechtigterweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen sperrt.
OLG Frankfurt, 22.01.2024 - Az: 2-01 T 26/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:0122.2.01T26.23.00
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