Ein zwischen einem Spieler und einem Online-Casino geschlossener Glückspielvertrag ist nicht gem. § 134 BGB iVm § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig, sodass Spielverluste nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden können.
§ 4 Abs. 4 GlüStV und § 284 StGB sind für den Spieler keine Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB.
Voraussetzung der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist zunächst die Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes. Ein Schutzgesetz ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Schutzgesetz ist nur eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des BGH zudem, dass die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Nicht jedes Gesetz, das sich im Ergebnis positiv auf die Rechtsgüter des Einzelnen auswirkt, ist demnach ein Schutzgesetz.
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist eine öffentlich-rechtliche Norm, die für die beteiligten Länder die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele regelte. In § 1 GlüStV 2011 sind die Ziele des Staatsvertrags aufgelistet, die sich mit Generalprävention zusammenfassen lassen. Selbst wenn man drittschützenden Charakter einer Norm im Verhältnis zwischen Bürger und Staat annimmt, folgt daraus nicht automatisch individualschützender Charakter im Verhältnis der Bürger untereinander. Das Konzessionsverfahren im Glücksspielwesen und das daraus folgende Verbot dient der Sicherstellung staatlicher Kontrolle über das Glücksspiel, um Spiel- und Wettsucht generell zu verhindern, soll aber nicht dem einzelnen Spieler einen Rückforderungsanspruch verschaffen. Dies zu bejahen, würde letztlich diesem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, weil ein erheblicher Anreiz zur Teilnahme am illegalen Glücksspiel (in dem Bewusstsein der möglichen Rückforderung) geschaffen würde, während staatlich kontrolliertes Glücksspiel an Attraktivität verlöre. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 kann es also nicht um den Schutz des einzelnen Spielenden gehen.
Auch § 284 StGB ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Die Strafnorm hat nicht den Schutz des Vermögens des Spielers im Blick, sondern nach einer Ansicht die staatliche Kontrolle über die Ausbeutung der Spielleidenschaft, nach anderer Ansicht die Gewährleistung einer manipulationsfreien Spielchance.