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Keine Änderung eines Steuerbescheids bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler.

§ 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, anwendbar (Bestätigung von BFH, 27.04.2022 - Az: IX B 57/21).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im konkreten Fall hat der Steuerpflichtige mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung der betreffenden ESt-Erklärung sämtliche Kennziffern unbeabsichtigt mit den Datensätzen des Vorjahres befüllt. Das Finanzamt nahm mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung eine berichtigte ESt-Erklärung an und führte eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch. Es kam zu einer Nachzahlung, die die Steuerpflichtigen auch beglichen. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Tatsache im Sinne der Norm ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen. Einkünfte sind als eine Tatsache anzusehen und nicht in Einnahmen und Ausgaben aufzuspalten.

Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie die Finanzbehörde beim Erlass des geänderten (beziehungsweise zu ändernden) Steuerbescheids noch nicht kannte. Die Tatsache muss daher zu dem für eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt gewesen sein; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung über die Steuerfestsetzung. Bekannt sind alle Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Dabei ist grundsätzlich bekannt, was sich aus den bei der Finanzbehörde geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt.

Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Zuordnung der am 25.10.2019 erklärten Besteuerungsgrundlagen zum Veranlagungszeitraum 2017 relevante Tatsache sei; diese Tatsache sei der für die Veranlagung der Kläger verantwortlichen Dienststelle des Finanzamtes erst nach abschließender Zeichnung durch den zuständigen Bearbeiter bekannt geworden.

Diese Auffassung wird dem Tatsachenbegriff des § 173 AO nicht gerecht und ist daher rechtsfehlerhaft. Die Zuordnung der erklärten Besteuerungsgrundlagen zum Jahr 2017 enthält bereits eine juristische Subsumtion und kann nicht Bestandteil einer Tatsache sein. Maßgebliche - steuerbegünstigende ‑ Tatsache ist im Streitfall vielmehr, dass die Kläger aus der Vermietung von Immobilien im Streitjahr Einkünfte von 7.693 € (Objekt 1), 264 € (Objekt 2) und 80 € (Objekt 3) erzielt haben. Allein diese Tatsache ist Merkmal des steuergesetzlichen Tatbestands. Sie war zum Zeitpunkt des Abschlusses über die Willensbildung zum Erlass des geänderten Bescheids vom 13.11.2019 aktenkundig und galt damit als bekannt.

Fehlt es somit bereits an einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, kommt es auf das von der Vorinstanz beurteilte und von den Beteiligten streitig erörterte grobe Verschulden der Kläger an einem nachträglichen Bekanntwerden nicht mehr an.


BFH, 18.07.2023 - Az: IX R 17/22

ECLI:DE:BFH:2023:U.180723.IXR17.22.0

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