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Umfang des Auskunftsanspruchs eines Steuerpflichtigen nach Art. 15 DSGVO

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben (so ausdrücklich § 3 Abs. 1 BDSG alte Fassung), also nicht etwa Akten oder Aktensammlungen (so Erw. 15 zur DSGVO). Personenbezogene Daten können nach der Rechtsprechung des EuGH auch in Volltexten enthaltene Tatsachenangaben über den Betroffenen sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder der Vorgängernorm der DSGVO, der RL 95/46/EG, sind dies alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit „beziehen“ statt „über“ ergibt sich kein wesentlich unterschiedlicher Bedeutungsgehalt. Personenbezogene Daten sind demnach Einzelangaben (so ausdrücklich § 3 Abs. 1 BDSG alte Fassung), also nicht etwa Akten oder Aktensammlungen (so Erw. 15 zur DSGVO). Personenbezogene Daten können nach der Rechtsprechnung des EuGH auch in Volltexten enthaltene Tatsachenangaben über den Betroffenen sein.

In den Anwendungsbereich fallende personenbezogene Daten sind ohne Zweifel die in Datenbankfeldern gespeicherten Einzelangaben mit Bezug auf die Steuernummer oder den Namen des Klägers. Diese Einzelangaben als Einträge in Datenbankfeldern können anhand der Feldbezeichnung („der Kategorie“) leicht als auf den Kläger bezogene Daten von anderen Feldeinträgen abgeschieden werden, die nicht auf den Kläger bezogen sind. Beispielsweise ist der Feldeintrag „01.01.1990“ dann leicht als personenbezogenes Datum des Betroffenen erkennbar, wenn er im Datenbankfeld „Geburtsdatum“ im Stammdatensatz des Betroffenen steht. Der Eintrag ist mittels Vergleich mit der Realität leicht als richtig oder falsch beurteilbar. Steht der Feldeintrag „01.01.1990“ dagegen in dem Datenbankfeld mit der Bezeichnung „Anlage der Akte“, so zeigt der Eintrag erst einmal keinen Personenbezug.

Ungleich schwieriger ist die Klassifizierung als personenbezogenes Datum bei Textpassagen oder ganzen Schriftstücken: Wenn die Feldbezeichnung maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob ein Feldeintrag ein personenbezogenes Datum darstellt, dann ist der im Feld „Dokumenteninhalt“ in einem E-Akte-System (oder gar in einer Papierakte) gespeicherte Text zunächst einmal ohne Personenbezug. Natürlich besteht die naheliegende Vermutung, dass jedes Dokument in einer Akte zumindest auch einen potentiellen Bezug zu der Person hat, die an dem Verwaltungsverfahren beteiligt ist, zu dessen Dokumentation die Akte geführt wird. Dieser Bezug durch den zu unterstellenden generischen Feldbezeichner („hat vermutlich auch einen Bezug zum Betroffenen des Verwaltungsverfahrens“) ist aber deutlich loser - mittelbarer - als der durch einen eindeutig personenbezogenen, spezifischen Kategorienbezeichner (wie etwa „Geburtsdatum“) hergestellte - direkte - Personenbezug. Während die unter dem spezifischen Bezeichner gespeicherte Einzelangabe unmittelbar eine personenbezogene Aussage und damit ein Datum darstellt, bedarf der unter dem generischen Bezeichner gespeicherte Textinhalt eines menschlichen Interpretationsaktes, um eine darin etwa enthaltene, auf den Betroffenen bezogene Aussage zu extrahieren. Dies gilt für E-Akten und Papierakten gleichermaßen.

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