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Teilnehme an illegalem Online-Glücksspiel: Kreditkartenunternehmen haftet nicht für Verluste

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Den Kreditkartenbetreiber trifft keine Prüfpflicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme an Online-Glücksspielen besteht. Schadensersatzansprüche bei Teilnahme an einem illegalen Online-Glücksspiel bestehen daher nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Erstattungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen.

Der Kläger war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer von der Beklagten ausgestellten Kreditkarte. In der Zeit vom 13.06.2015 bis 17.09.2016 nahm der Kläger über Casino-Internetseiten an Glücksspielen teil. Dabei benutzte zur Aufladung seines Guthabens bei dem jeweiligen Anbieter die von der Beklagten ausgegebene Kreditkarte, wofür diese sein Konto entsprechend belastete.

Der Kläger behauptet, es habe sich dabei um illegales Glücksspiel gemäß § 4 GlüStV gehandelt. Er behauptet weiter, die Beklagte habe dies auch bei Einsatz der Kreditkarte gewusst, zumindest sei es für sie erkennbar gewesen. Demgegenüber sei ihm selbst nicht bewusst gewesen, an illegalem Glücksspiel teilzunehmen. Der Kläger ist der Ansicht, soweit seine Einsätze nicht von Ausschüttungen kompensiert worden seien, habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, sei es als Schadensersatzanspruch oder als Anspruch auf Kondiktion der Kontobelastungen. Zum einen habe diese ihre Sorgfaltspflichten aus dem Kreditkartenvertrag missachtet. Zum anderen habe sie sich mit der Belastung seines Kontos rechtsmissbräuchlich verhalten, da die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV verboten sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner Verluste aus Einsätzen bei Online-Glücksspielen.

Der Kläger kann seine Ansprüche nicht aus § 280 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Kreditkartenvertrag herleiten.

Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, darf das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht.

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