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Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Antragsteller ist mit einem Einzelunternehmen als freiberuflicher Architekt tätig. Er unterhält ein Konto bei der Sparkasse. Das Konto wird als sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung -ZPO-) geführt. Der monatliche Pfändungsfreibetrag des Antragstellers beträgt 1.178,59 EUR.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Pfändung seines Kontos bei der Sparkasse bis zum Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums die Corona-Soforthilfe in Höhe von noch 6.642,82 EUR freizugeben.

Das Gericht lehnte den Antrag ab und führte aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Pfändung der Corona-Soforthilfe in Höhe der noch nicht verbrauchten 6.642,82 EUR existenzgefährdende Folgen für ihn hat. Der Antragsteller hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, für welche aufgelaufenen oder anstehenden Betriebsausgaben aus dem Bewilligungszeitraum er die Corona-Soforthilfe benötigt. Er hat lediglich angegeben, dass er befürchte, dass digitale Kommunikationsplattformen seinen Zugang wegen nicht bedienter Verbindlichkeiten sperren könnten. Offen bleibt bei diesem Vortrag, um welche Kommunikationsplattformen es sich handelt und welche Beträge zur Verhinderung der Sperrung notwendig wären. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers, dass im Sommer bzw. September 2020 die Wiederaufnahme einer Innovationskooperation mit dem Zielkontor L-Stadt und eine wichtige Präsentation zwecks Akquisition von Investorenmitteln, Finanzierungsrunden und Etablierung einer Netzwerk-Zusammenarbeit mit der OBR P-Stadt Businessregion anstünden, sind zu allgemein gehalten, um eine Existenzgefährdung zu erkennen. Auch der Hinweis auf vorbereitende „Crowd Casts“ über „Zoom“ genügt insoweit nicht zur erforderlichen Substantiierung. Insbesondere ist für den Senat nicht ersichtlich, ob und welche konkreten Kosten für den Antragsteller hieraus entstehen.

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FG Münster, 29.06.2020 - Az: 8 V 1791/20 AO

ECLI:DE:FGMS:2020:0629.8V1791.20AO.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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