Das LG Ravensburg hat dem EuGH Fragen zum Widerruf von
Darlehensverträgen vorgelegt, inbesondere dahingehend, wie bestimmte Pflichtangaben - hinsichtlich Verzugszinssatz, Vorfälligkeitsentschädigung sowie Kündigungsrechte - in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen.
Fehler bei den Pflichtangaben führen dazu, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag widerrufen und in der Folge auch den mit dem Darlehen verbundenen Kauf rückwabwickeln kann.
Die Folge:
Der Kreditnehmer erhält sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands zurück.
Ergeben sich aus der Antwort des EuGH hier Fehler seitens der finanzierenden Bank, kann dies für eine erhebliche Anzahl von Verbraucherdarlehensverträgen dazu führen, dass diese einfach widerrufen werden können. Denn bei den im Streitfall von der Volkswagen Bank GmbH verwendeten Formulierungen handelt es sich um Standardklauseln, die ganz regelmäßig in Darlehensverträgen verwendet werden.
Im vorliegenden Streitfall hadelt es sich um einen finanzierten VW-Diesel, der vom Abgasskandal betroffen ist. Im Grundsatz betrifft die Vorlage aber wie ausgeführt nahezu jeden durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kauf.