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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Miet- und Pachtzinsen, soweit sie in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse" einbezogen wurden, sind nicht gemäß § 8 Nummer 1 Buchstabe d) GewStG hinzuzurechnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte die Klägerin "unfertige Erzeugnisse", wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts unterliegen der Hinzurechnung nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens "unfertige Erzeugnisse" erfolge, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand. Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.

Hinweis: die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 31/18 anhängig.


FG Münster, 20.07.2018 - Az: 4 K 493/17 G

ECLI:DE:FGMS:2018:0720.4K493.17G.00

Quelle: PM des FG Münster

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