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Falsch belehrt: Was passiert, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Ist die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch fehlerhaft oder fehlt sie ganz, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 55 Abs. 2 FGO).

Die Rechtsbelehrung muss nach der gesetzlichen Anordnung über den richtigen Rechtsbehelf (bei einer Einspruchsentscheidung also die Klage), die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt werden (§ 55 Abs. 1 FGO). Sie ist unrichtig, wenn sie im Hinblick auf eine dieser Angaben unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung objektiv gefährdet erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn die Klagefrist nicht mit „einem Monat“, sondern „vier Wochen“ angegeben wird oder wenn das falsche Finanzgericht als Adressat der Klage genannt wird. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung Ausführungen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen diese ebenfalls richtig und vollständig sein. Führt sie daher etwa aus, die Klage sei bei dem Gericht „schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben“ - wie es in § 64 Abs. 1 FGO ausdrücklich heißt, muss sie außerdem einen Hinweis auf die Pflicht zur elektronischen Klageerhebung für Rechtsanwälte und Steuerberater enthalten.

Im Fall einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen, bis die Belehrung korrigiert wird oder die Jahresfrist abgelaufen ist. Der Steuerpflichtige hat also ein Jahr Zeit seine Klage zu erheben. Dennoch sollte er in einem solchen Fall zeitnah handeln und die Klage umgehend - und möglichst innerhalb der einmonatigen Frist erheben -, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

Das Finanzgericht prüft im Fall einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, ob die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs gewahrt wurde. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen, also ohne dass es eines besonderen Hinweises durch den Steuerpflichtigen bedarf. Allerdings ist es sinnvoll, das Gericht auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen. 

Quelle: PM des FG Niedersachsen

Stand: 20.03.2025 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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