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Peitschenhiebe im Gewerbegebiet - darf Domina-Studio betrieben werden?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin ein Domina-Studio in einem ehemaligen Wohngebäude in einem Esslinger Gewerbegebiet. Das Baurechtsamt sah die Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig an, da der Bebauungsplan ausdrücklich Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen hat. Die Betreiberin des Studios war der Ansicht, der Bebauungsplan nicht gültig sei und die Nutzung als Domina-Studio als sonstiges Gewerbe eben doch zulässig sei. Schließlich sei das Gebiet zum einen nicht als Sperrgebiet festgesetzt und zum anderen werde in ca. 600 m Entfernung bereits seit geraumer Zeit ein von der Stadt geduldetes Bordell betrieben.

Vor Gericht scheiterte die Studio-Betreiberin. Die Nutzung als Domina-Studio ist in der Tat bauplanungsrechtlich unzulässig, der vorliegende Ausschluss ist wirksam und zulässig, da besondere städtebauliche Gründe vorliegen. Hier erfolgt keine sittliche Bewertung sondern soll ein Trading-down-Effekt im traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet vermieden werden. Mit anderen Worten eine Strukturveränderung des konkreten Gewerbegebietes war unerwünscht.

Der Verweis auf das bestehende Bordell scheiterte ebenfalls, weil hier eine bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vorlag und das Bordell lediglich geduldet wird. Darüber hinaus befindet es sich in einem Plangebiet. Der Umstand, dass Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gilt, ändert ebenfalls nichts, weil dies keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht hat. Da der Betrieb des Studios ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen worden war, bestand auch kein besonders schutzwürdiges Interesse.


VG Stuttgart, 20.09.2011 - Az: 2 K 4087/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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