Die Tatsache, daß ein gewerblicher Mieter Opfer eines Raubüberfalls geworden ist und aufgrund der folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (angeblich) der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, ist hinsichtlich der Betriebspflicht unerheblich.
Bei Verhinderung muß sich Dritter bedient werden. Dies gilt auch dann, wenn dies die finanziellen Möglichkeiten überschreitet, da die Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Mieters zuzurechnen ist.
OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - Az: I-10 W 17/07
ECLI:DE:OLGD:2007:0315.I10W17.07.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...