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Betriebspflicht auch nach Raubüberfall

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Tatsache, daß ein gewerblicher Mieter Opfer eines Raubüberfalls geworden ist und aufgrund der folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (angeblich) der Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, ist hinsichtlich der Betriebspflicht unerheblich.

Bei Verhinderung muß sich Dritter bedient werden. Dies gilt auch dann, wenn dies die finanziellen Möglichkeiten überschreitet, da die Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Mieters zuzurechnen ist.


OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - Az: I-10 W 17/07

ECLI:DE:OLGD:2007:0315.I10W17.07.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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