Bei Einschaltung privater Zustelldienste durch das Finanzamt sind Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt.
Oftmals (so auch vorliegend) werden Sendungen an Empfänger außerhalb des eigentlichen Zustellbezirks des privaten Zustelldienstes an die Deutsche Post AG zur Weiterbeförderung übergeben (Weiterleitung).
Die einmonatige Klagefrist beginnt in solchen Fällen erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der private Zustelldienst die Weiterleitung erst am Folgetag nach Aufgabe der Sendung vorgenommen, so dass bereits ein Drittel des Drei-Tages-Zeitraums verstrichen war, ohne dass die Sendung überhaupt befördert worden wäre.
Die Drei-Tages-Fiktion war hierdurch so schwer erschüttert, dass sie zur Berechnung der Klagefrist nicht mehr angewendet werden konnte.