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Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, kann behauptet werden, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Klägerin.

Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin „oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten“ und die weiteren Anträge abgewiesen.

Das OLG Frankfurt hat das Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, nicht unterlassen müssten.

Es handele sich um eine Tatsachenäußerung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr.

Die Klägerin bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sogenannten Reputationsmanagement u.a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“. Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.


OLG Frankfurt, 19.03.2026 - Az: 16 U 2/25

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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