Rechtsfragen? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 404.291 Anfragen

Erschöpfung von Markenrechten bei Erwerb von einem mit dem Markeninhaber verbundenem Vertragshändler

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ob ein mit dem Markeninhaber verbundener Vertragshändler, der vertraglich verschiedenen Vertriebsbeschränkungen unterliegt, als Lizenznehmer anzusehen ist oder einem solchen gleichsteht, bestimmt sich nach den konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Markeninhaber.

Nach diesen richtet sich auch die Beurteilung, ob eine Lieferung von mit der Marke gekennzeichneten Waren an den Vertragshändler bereits zur Erschöpfung der Rechte aus der entsprechenden Marke führt.

Ist der Vertragshändler nicht als Lizenznehmer anzusehen, führt ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Vertrag mit dem Markeninhaber grds. nicht zur Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 UMV, der dem Eintritt der Erschöpfung entgegenstehen könnte.

Um einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 lit. e UMV unter dem Gesichtspunkt der Schädigung des Prestigecharakters durch die vertragswidrige Belieferung eines Vertriebsmittlers annehmen zu können, ist zu prüfen, ob diese Belieferung für sich genommen zu der behaupteten Schädigung führt / führen kann. Sind erst die Umstände des Weitervertriebs geeignet, eine entsprechende Schädigung hervorzurufen, steht dies einer Erschöpfung gem. Art. 15 Abs. 1 UMV nicht ohne Weiteres entgegen, sondern kann sich der Markeninhaber allenfalls auf Art. 15 Abs. 2 UMV berufen.


OLG München, 26.06.2025 - Az: 6 U 2795/23 e

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus tz.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis. Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant