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Online-Branchenverzeichnis: Überraschende Kosten müssen nicht gezahlt werden!

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Klausel über die Kostenpflichtigkeit und den Preis von 1068 € netto pro Jahr ist für einen Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnus ist unwirksam, wenn die Klausel über die Entgeltlichkeit der Aufnahme in das Branchenverzeichnis drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Hintergrund war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für welche die Klägerin 1.270,92 € begehrte. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat.

Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“

Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Das Gericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfäger überraschend ist.

Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses.

Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim umbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.


AG Frankfurt/Main, 02.03.2018 - Az: 32 C 2278/17 (90)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0302.32C2278.17.90.00

Quelle: PM des AG Frankfurt/Main

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