Verlautbarungen des Verkäufers mit dem Inhalt, dass dem Käufer bestimmte Rechte nicht zustehen, sind regelmäßig von vornherein nicht geeignet, eine dem Verkäufer günstige Entschließung des angesprochenen Kaufinteressenten herbeizuführen. Bei nachteiligen Irreführungen fehlt deshalb anerkanntermaßen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz der Irreführung.
Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB iVm § 4 EGBGB verlangen zwar eine Unterrichtung des Verbrauchers, dass sein Widerrufsrecht kraft Gesetzes nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht besteht bzw. erlischt, wenn er eine Versiegelung öffnet und deshalb hygienische Gründe eine Rückgabe ausschließen. Eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist auch von dieser (vor Vertragsschluss zu gewährenden) Information abhängt, findet sich jedoch nicht.
Das Subsumtionsrisiko darf nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden, weshalb ein eindeutiger Bezug der ausreichend präzisen Regelung zu dem konkreten Rechtsverhältnis über den Kauf dieser Ware hergestellt werden muss.