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Eilantrag gegen die Maskenpflicht in Tanzschulen („Hotspot“-Regelung)

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antragsteller, der im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin eine Tanzschule betreibt, begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das Betreten seiner Tanzschule unter Missachtung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, Satz 2 und 3 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. März 2022 (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, HmbGVBl. 2022, S. 197) vorgesehenen Maskenpflicht sanktionslos zu dulden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf sanktionsfreie Duldung eines Tanzschulbetriebs unter Außerachtlassung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, Satz 2 und 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorgesehenen Maskenpflicht nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, Satz 2 und 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, die nicht nur den Antragsteller selbst verpflichtet, während seiner beruflichen Tätigkeit in seiner Tanzschule eine medizinische Maske zu tragen, sofern er sich nicht sportlich betätigt, sondern ihn auch zur Durchsetzung einer entsprechenden für die Beschäftigten geltenden medizinischen Maskenpflicht bzw. einer für Kund:innen geltenden FFP2-Maskenpflicht verpflichtet, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 3 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, dürfte gegenüber dem Antragsteller Gültigkeit beanspruchen. Die Regelung erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.

Die Verordnungsgeberin kann sich mit § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in ihrer seit dem 19. März 2022 geltenden Fassung auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen. Die verordnete Maskenpflicht wird auch von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Sie begründet auch im Einzelfall des Antragstellers keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff.


VG Hamburg, 13.04.2022 - Az: 2 E 1542/22

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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