§ 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform und genügten auch im November 2020 noch dem Parlamentsvorbehalt.
Der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr Willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.
Die Schließung von Solarien als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktreduzierung in der Bevölkerung stellte sich Anfang November 2020 als notwendige Schutzmaßnahme dar.
Der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr Willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.
Die Schließung von Solarien als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktreduzierung in der Bevölkerung stellte sich Anfang November 2020 als notwendige Schutzmaßnahme dar.
OVG Bremen, 23.03.2022 - Az: 1 D 349/20
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