Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 14 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.
Die angegriffene Vorschrift wird im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig.
Der Verordnungsgeber verfolgt einen legitimen Zweck.
Das in § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehandlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor.
Ferner liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Gastronomiebetrieben (vgl. § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) vor.
Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären.
Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in erheblicher Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Öffnung ihres Beherbergungsbetriebs für den Publikumsverkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen.