1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19 scheidet aus.
2. § 1a VVG hat nur deklaratorischen Charakter und kann Ansprüche des Versicherungsnehmers auf einen bestimmten Versicherungsschutz nicht begründen.
3. Knüpfen die Versicherungsbedingungen an die „Schließung des Betriebes“ an, ist grundsätzlich eine vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten erforderlich. Ein fortgeführter oder neu aufgenommener Außer-Haus-Verkauf kann bei einer Gaststätte einer Betriebsschließung entgegenstehen.
4. Ausgenommen sind untergeordnete Mitnahmegeschäfte, die nicht mehr als 5% des Gesamtumsatzes ausmachen.
2. § 1a VVG hat nur deklaratorischen Charakter und kann Ansprüche des Versicherungsnehmers auf einen bestimmten Versicherungsschutz nicht begründen.
3. Knüpfen die Versicherungsbedingungen an die „Schließung des Betriebes“ an, ist grundsätzlich eine vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten erforderlich. Ein fortgeführter oder neu aufgenommener Außer-Haus-Verkauf kann bei einer Gaststätte einer Betriebsschließung entgegenstehen.
4. Ausgenommen sind untergeordnete Mitnahmegeschäfte, die nicht mehr als 5% des Gesamtumsatzes ausmachen.
OLG Dresden, 31.08.2021 - Az: 4 U 705/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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