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Betriebsschließungsversicherung leistet bei SARS-CoV-2 nicht

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Der Kläger betreibt ein Restaurant. Er unterhält bei der Beklagten für diesen Betrieb eine sog. „Business All Inclusive“ Versicherung, deren Bestandteil eine Betriebsschließungsversicherung ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Business All Inclusiv Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Stand 01.07.2016 zugrunde.

Unter Abschnitt C der AVB ist unter anderem folgendes bestimmt:

„1. Betriebsschließung
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
(…)
b) Krankheitserreger:
(…)
1.3 Nicht versicherte Schäden(…)
e) von Prioniererkrankungen oder dem Verdacht hierauf,
(…)“

In Ziffer 1.2 sind nicht genannt die Corona-Virus-Krankheit 2019 (Covid 19) oder das SevereAcute-Respiratory-Syndrom Coronavirus (Sars CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS CoV-2).

Gemäß der Leistungsübersicht zur Betriebsschließungsversicherung besteht eine Haftzeit von bis zu 60 Tagen. Die Tagesentschädigung beläuft sich auf 6.000 €. Ein Selbstbehalt ist mit zwei Arbeitstagen anzurechnen. Die Entschädigung für den Warenschaden ist mit einem Höchstsatz von 30.000 € mit 500 € Selbstbehalt veranschlagt sowie Desinfektionskosten mit einem Höchstbetrag von 10.000 €.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, den gemeldeten Betriebsschließungsschaden zu regulieren. Mit Schreiben vom 24.03.2020 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab Auch nach weiterem Schriftwechsel der anwaltlich vertretenen Parteien leistete die Beklagte keine Zahlung.

Der Kläger trägt vor, sein Betrieb sei ab dem 21.03.2020 bis einschließlich 17.05.2020 aufgrund der Allgemeinverfügung geschlossen gewesen. Er begehrt daher aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages von der Beklagten Versicherungsleistungen für 56 Kalendertage und beziffert seinen Ertragsausfallschaden unter Bezugnahme auf die Tagesentschädigung in Höhe von 6.000 € für diesen Zeitraum auf 336.000 €.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Versicherungsklausel dahingehend zu verstehen sei, dass auch unbekannte Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst würden. So müsse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherung davon ausgehen, dass sämtliche Schließungsverfügungen nach dem IfSG vom Versicherungsschutz umfasst seien. Durch den Verweis auf Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes in den AVB werde der Eindruck erweckt, dass der tabellarischen Auflistung in den AVB der Beklagten lediglich beispielhafter Charakter zukomme und es auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten ankäme. Der Beklagten wäre ein expliziter Ausschluss sonstiger Krankheitserreger in ihren Versicherungsbedingungen bzw. eine Klarstellung, dass es sich um einen abschließenden Katalog handeln soll, ohne weiteres möglich gewesen. Die Klagepartei bezieht sich hier insbesondere auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2020, AZ: 12 O 5895/20.

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Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany

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