Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.789 Anfragen

Schließung des Fitnessstudios aufgrund der Corona-Pandemie: Zahlungspflicht?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für den Kunden eines Fitnessstudios entfällt die Zahlungspflicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB, wenn es diesem aufgrund einer behördlichen Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie unmöglich ist das Fitnessstudio zu nutzen. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht.

In Art. 240 EGBGB hat der Gesetzgeber die Sachverhalte geregelt, bei denen eine Anpassung vertragsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Corona-Pandemie für erforderlich gehalten wurde. Dies bedeutet auch, dass in anderen Sachverhalten gerade keine Anpassung der vertraglichen Regelungen für angezeigt erachtet wurde. Dies betrifft auch Fitnessstudioverträge.

Da im zu entscheidenden Fall das Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie von März bis Juni 2020 geschlossen war, entfiel für den Kunden in dieser Zeit die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.


AG Augsburg, 12.08.2021 - Az: 25 C 2237/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.280 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant