Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
1.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen bei SARS-CoV-2 nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Krankheitserreger handelt, sich das Leistungsversprechen des Versicherers vielmehr nur auf jene Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) AVB Betriebsschließung genannt sind. Dies ergibt die Auslegung der AVB Betriebsschließung, denen nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil kein abweichendes - weitergehendes - Leistungsversprechen durch die schlagwortartige Umschreibung des Versicherungsschutzes im Versicherungsschein vorgeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 37.021,98 € nicht zu. Auf der Grundlage der vereinbarten AVB Betriebsschließung besteht aus Anlass der durch die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt A - und später durch § 9 der CoronaSchVO NRW vom 22. März 2020 - angeordneten Untersagung des Betriebs seiner Gaststätte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kein Versicherungsschutz. Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.1.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen bei SARS-CoV-2 nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Krankheitserreger handelt, sich das Leistungsversprechen des Versicherers vielmehr nur auf jene Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) AVB Betriebsschließung genannt sind. Dies ergibt die Auslegung der AVB Betriebsschließung, denen nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil kein abweichendes - weitergehendes - Leistungsversprechen durch die schlagwortartige Umschreibung des Versicherungsschutzes im Versicherungsschein vorgeht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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