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Sonnenstudios und Solarien dürfen wieder öffnen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 18 Minuten

§ 11 Abs. 5 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351) wird bis zur Entscheidung über die Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt ein Sonnenstudio in A.. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wendet sie sich gegen § 11 Abs. 5 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351), soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt werde.

Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die angegriffene Vorschrift greife in nicht gerechtfertigter Weise in ihre Grundrechte ein. Die Behandlung von Sonnenstudios durch den Verordnungsgeber sei weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Die aktuelle Regelung berücksichtige nicht, dass Sonnenstudios weder Freizeiteinrichtungen noch mit den in § 11 Abs. 5 12. BayIfSMV ebenfalls aufgeführten Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren oder Saunen vergleichbar seien. Vielmehr handele es sich bei Sonnenstudios um körperbezogene, jedoch nicht körpernahe Dienstleistungsbetriebe. Der gewöhnliche Betrieb von Sonnenstudios bringe Kontakte lediglich beim Buchungs- und Bezahlvorgang mit sich. Ansonsten seien die Kunden bei Inanspruchnahme der Dienstleistung vollständig separiert. Bei körpernahen Dienstleistungen und im Einzelhandel seien die Kundenkontakte deutlich zahlreicher und intensiver.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 11 Abs. 5 Satz 1 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 171) i.d.F. der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351), soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt wird, ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen hinsichtlich § 11 Abs. 5 Satz 1 12. BayIfSMV vor, soweit dieser die Öffnung und den Betrieb von Solarien untersagt.

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