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Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen corona-bedingter Betriebsschließung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger ist Inhaber des griechischen Restaurants A. in S.. Zwischen den Parteien besteht eine Betriebsschließungsversicherung für dieses Restaurant. Der Versicherungsschein datiert vom 02.08.2018. Die Parteien haben eine Tagesentschädigung von 481,00 € bei einer Haftzeit von 30 Tagen (je Woche 6 Arbeitstage) vereinbart. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB BS 2010 VGH (im Folgenden AVB) zugrunde. Abschnitt A § 1 der AVB lautet u.a. wie folgt:

„§ 1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger

1. Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) ...

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten .....(es folgen in einer Aufzählung 18 Krankheiten)

b) Krankheitserreger ..(es folgen in einer Aufzählung 49 Krankheitserreger).“

Bei den benannten Krankheiten ist weder das Corona-Virus SARS-CoV-2 noch die COVID-19-Lungenkrankheit aufgeführt.

Aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Osterholz vom 20.03.2020 ist das Restaurant des Klägers ab diesem Zeitraum bis zum 18.04.2020 geschlossen gewesen. Aufgrund der Verordnungen des Landes Niedersachsen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ ist diese Schließungsanordnung fortgesetzt worden und erst mit Beginn des 11.05.2020 die Öffnung von Restaurants unter Auflagen gestattet worden.

Der Kläger meldete der Beklagten den Eintritt des Versicherungsfalles. Die Beklagte lehnte mit einem Schreiben vom 15.04.2020 ihre Leistungspflicht ab. Daraufhin wandte sich der Klägervertreter mit außergerichtlichem Schreiben vom 08.05.2020 an die Beklagte und forderte diese binnen einer Frist bis zum 15.05.2020 zur Zahlung von 14.430,00 € auf. Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Kläger die durch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht erneut mit Schreiben vom 13.05.2020 ab.

Der Kläger ist u.a. der Ansicht, die Allgemeinverfügung genüge den Anforderungen an die AVB, eine individuelle, sich aus dem Betrieb ergebende Gefährdung, sei nicht erforderlich. Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB enthalte eine dynamische Verweisung auf das IfSG, weil sich die Klausel am Wortlaut der §§ 6, 7 IfSG orientiere. § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG enthalte eine sog. Generalklausel, für noch nicht erfasste Krankheiten und Krankheitserreger, die nicht in den Nr. 1-4 aufgezählt sind. Darunter sei bis zum 23.05.2020 auch das Coronavirus zu fassen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.430,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, eine präventive Betriebsschließungsanordnung kraft Allgemeinverfügung genüge nicht, die Behörde habe den konkret betroffenen versicherten Betrieb nicht geschlossen. Die Covid-Erkrankung sei von den AVB nicht erfasst und die vereinbarten AVB seien für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar und verständlich. Die in A. § 1 Nr. 2 AVB aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger seien nicht deckungsgleich mit den Krankheiten/Krankheitserregern in §§ 6, 7 IfSG und insbesondere sei § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG nicht wiedergegeben. Nach dem Wortlaut der AVB bestehe kein Versicherungsschutz. Der Wortlaut sei auch so eindeutig, dass er nicht anders verstanden werden könne, weil mit der Formulierung klargestellt werde, dass es keine nur beispielhafte Auflistung sei, sondern dass die Auflistung abschließend sei. Dem Wortlaut nach ergebe sich auch keine statische oder dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG; es werde nämlich nicht auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten/Krankheitserreger Bezug genommen. Etwas anderes wäre für die Beklagte auch nicht kalkulierbar und zur Ermittlung der Höhe von Beiträgen bewertbar, deshalb gebe es die abschließende Aufzählung und es würden nicht auch alle künftigen meldepflichtigen Krankheiten erfasst. Eine nachträgliche Einbeziehung des Corona-Virus würde einer unzulässigen Analogie entsprechen. Zudem müsse sich der Kläger gem. Abschnitt B. § 14 AVB Zuschüsse etc. anrechnen lassen und ggfs. wurden Obliegenheiten hinsichtlich der Sicherung solcher Ansprüche verletzt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehendem Versicherungsvertrag i.V.m. A. § 1, 6 AVB auf Zahlung der Pauschalentschädigung für den Haftzeitraum von 30 Tagen, d.h. in Höhe von 14.430,00 € zu.

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