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Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht bei COVID-19 und SARS-CoV-2

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Unter dem Namen „H.“ betreibt sie eine Gaststätte in D., für welche sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr unterhält.

Der Versicherungsschein vom 25.10.2019 sieht eine Jahresversicherungssumme von 268.332 € vor.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – Fassung 2016 zugrunde.

In § 1 Ziffer 1 der Bedingungen ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt:

"Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]"

Eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält § 1 Ziffer 2 der Bedingungen:

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]"

Es schließt sich eine Auflistung von 18 einzelnen Krankheiten (Buchstabe a) und von 49 einzelnen Krankheitserregern (Buchstabe b) an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) werden nicht aufgeführt.

Gem. § 2 Ziff. 3 a) der Versicherungsbedingungen wird im Fall einer Schließung nach § 1 Nr. 1a eine Entschädigung maximal für die Dauer von 30 Schließungstagen gewährt.

Das Bundesministerium für Gesundheit verkündete am 01.02.2020 die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV"). Nach § 1 dieser Verordnung wurde die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das neuartige Coronavirus hervorgerufen wird. Das Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung ab dem 23.05.2020 geändert. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG wurde um den Buchstaben t "Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG um die Nr. 44a "Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)" erweitert.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erließ am 20.03.2020 "vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19" eine fachaufsichtliche Weisung an die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover und ordnete gestützt auf § 28 Abs. 1 IfSG an, durch Allgemeinverfügung die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbissen, Mensen und dergleichen für den Publikumsverkehr zu verfügen. Der Außerhausverkauf und gastronomische Lieferdienste sollten davon ausgenommen sein. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover setzten diese Weisung um und erließen entsprechende Regelungen.

Der Landkreis W. ordnete dementsprechend mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Nr. 8/2020 vom 20.03.2020 die Schließung von Restaurants und Speisegaststätten für den Publikumsverkehr an.

In der Folge schloss die Klägerin ihre Gaststätte für den Publikumsverkehr.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wege der offenen Teilklage für ihren Betrieb die Tagesentschädigung gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a der Zusatzbedingungen für 3 Tage, nämlich den 21.03.2020, 22.03.2020 und 23.03.2020 in Höhe von insgesamt 5.705,85 € geltend. Sie ist der Ansicht, dass eine Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebe, dass auch die Betriebsschließung wegen der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse die Zusatzbedingungen der Klägerin so verstehen, dass es maßgeblich allein darauf ankomme, ob die Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verfügt werde. Die in § 1 Ziffer 2 der Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger seien nicht im Sinne eines abschließenden Katalogs, sondern nur beispielhaft aufgeführt. Dass die COVID-19-Krankheit und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 von den Zusatzbedingungen umfasst seien, ergebe sich schon daraus, dass § 1 Ziffer 2 Zusatzbedingungen nicht lediglich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG verweise, sondern auf die §§ 6 und 7 IfSG insgesamt, mithin auch auf die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG.

Ein anderes Verständnis der Zusatzbedingungen gehe nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, der zur Unwirksamkeit von § 1 Ziffer 2 Zusatzbedingungen führe, da der Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, dass der Versicherungsschutz gegenüber dem Infektionsschutzgesetz lückenhaft sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.705,85 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass Betriebsschließungen wegen COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, weil die gedeckten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen abschließend aufgelistet seien, was sich unschwer an der Formulierung „Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden“ erkennen lasse. Ohnehin seien COVID-19 und SARS-CoV-2 erst später in die §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen worden. Wäre eine dynamische Verweisung gewünscht gewesen, wäre es gänzlich unnötig, in die Zusatzbedingungen einen Katalog mit Krankheiten aufzunehmen.

Darüber hinaus bestehe auch deshalb kein Versicherungsschutz, weil nur betriebsinterne Gefahren versichert seien, was sich unmittelbar aus § 1 Ziffer 1 Buchstabe a Zusatzbedingungen ergebe, während die Behörde hier eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme im Sinne eines "shutdowns" zur Verringerung der Kontakte in der Bevölkerung erlassen habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen