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Ausstellung „Berlin 1945-2000: A Photographic Subject“ und die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 44 Minuten

Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragstellerin vom 1. November 2020,

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 7 Abs. 8 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2020, GVBl. S. 854) verordnete Verbot, kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr zu öffnen, auf die von ihr betriebene Ausstellungshalle in der Reinbeckstraße 17, 12459 Berlin, keine Anwendung findet, soweit sie dort alle sonstigen Anforderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung erfüllt,

hilfsweise,

festzustellen, dass das vorgenannte Verbot für ihre in der Ausstellungshalle derzeit eingerichtete Ausstellung „Berlin 1945-2000: A Photographic Subject“ nicht gilt, wenn sich gleichzeitig nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besucher in der Ausstellungshalle aufhalten und dort alle sonstigen Anforderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung erfüllt werden,

ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).

I.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann sie daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen.

2. Die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Kunst und Kultur ist, ist ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt. Sie hat hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sie eine der so genannten Reinbeckhallen (ehemalige Fabrikhallen in Oberschöneweide) als Ausstellungshalle zur Präsentation wechselnder Ausstellungen vornehmlich zeitgenössischer Kunst – derzeit der bis zum 24. Januar 2021 laufenden Fotoausstellung „Berlin 1945-2000: A Photographic Subject“ – nutzt, welche dem in § 7 Abs. 8 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV verordneten Verbot unterliegt, kulturelle Veranstaltungsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen.

3. Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das vorgenannte Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 33b SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bußgeldbewehrt sind. Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass solche Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten. Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten.

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