Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger, dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht begründet worden ist, hatte im Klageverfahren durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich geltend gemacht, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohnung unter der o.g. Adresse gehabt. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses „mit der hiesigen Kanzlei“ sei ihm ein Zimmer als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden. Dieses Zimmer sei weder über einen gesonderten Eingang zu erreichen gewesen noch verfügte es über einen eigenen Briefkasten oder eine eigene Klingel. Demzufolge bestehe für dieses Zimmer keine Beitragspflicht.
Weder werden mit diesem Vorbringen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage aufgezeigt noch ist hierfür Sonstiges ersichtlich.
Dass das vom Kläger nach eigenen Angaben zu Übernachtungszwecken genutzte Zimmer unter der o.g. Adresse keine Wohnung im Sinne des § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) darstellte, wird hiermit nicht dargelegt. Als solche ist nach dessen Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zu sehen, die
1. zum Wohnen oder Schlagen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Die Ortsfestigkeit des Zimmers und seine bauliche Abgeschlossenheit im Sinne einer Begrenzung durch feste, dauerhaft geschlossene Wände und Decken unterliegt keinen Zweifeln, die Nutzung jedenfalls zum Schlafen wird in der zitierten Klagebegründung ausdrücklich eingeräumt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen zu Nr. 1 vorliegen.
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