Als „Bordellbetriebe“ i.S.v. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sind nach der Systematik der Verordnung und der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers nur solche Betriebe anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen möglich ist und - vergleichbar den Bedingungen in Clubs und Diskotheken - die Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln dem konkreten Zweck und Gepräge des Aufeinandertreffens zuwiderliefe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Regelungen der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2020, BayMBl. 2020 Nr. 463, im folgenden: 6. BayIfSMV) dem Betrieb seiner Prostitutionsstätte nicht entgegenstehen.
1. Der Antragsteller betreibt auf dem Gebiet der Antragsgegnerin eine Prostitutionsstätte i.S.v. § 2 Abs. 4 ProstSchG mit 24 der Prostitutionsausübung dienenden Zimmern, die sich auf vier Gebäude verteilen und jeweils an einzelne - selbständig tätige - Prostituierte vermietet werden.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mail vom 20. Juli 2020 auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass die beabsichtigte Wiederaufnahme der gewerblichen Zimmervermietung an Prostituierte nach § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nicht zulässig sei, erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, dass seine Prostitutionsstätte kein „Bordellbetrieb“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sei und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Telefax-Schreiben vom 29. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller - ohne Fristsetzung - um Vorlage von Bauplänen der genutzten Gebäude, seines Hygienekonzepts, der Hausordnung und des Hygieneplans sowie von Mustern der Vereinbarungen mit den im Betrieb tätigen Prostituierten gebeten.
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