Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.079 Anfragen

Vereinbarkeit einer Prostitutionsstätte mit den Vorschriften der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 30 Minuten

Als „Bordellbetriebe“ i.S.v. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sind nach der Systematik der Verordnung und der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers nur solche Betriebe anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen möglich ist und - vergleichbar den Bedingungen in Clubs und Diskotheken - die Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln dem konkreten Zweck und Gepräge des Aufeinandertreffens zuwiderliefe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Regelungen der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2020, BayMBl. 2020 Nr. 463, im folgenden: 6. BayIfSMV) dem Betrieb seiner Prostitutionsstätte nicht entgegenstehen.

1. Der Antragsteller betreibt auf dem Gebiet der Antragsgegnerin eine Prostitutionsstätte i.S.v. § 2 Abs. 4 ProstSchG mit 24 der Prostitutionsausübung dienenden Zimmern, die sich auf vier Gebäude verteilen und jeweils an einzelne - selbständig tätige - Prostituierte vermietet werden.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mail vom 20. Juli 2020 auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass die beabsichtigte Wiederaufnahme der gewerblichen Zimmervermietung an Prostituierte nach § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nicht zulässig sei, erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, dass seine Prostitutionsstätte kein „Bordellbetrieb“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sei und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

Mit Telefax-Schreiben vom 29. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller - ohne Fristsetzung - um Vorlage von Bauplänen der genutzten Gebäude, seines Hygienekonzepts, der Hausordnung und des Hygieneplans sowie von Mustern der Vereinbarungen mit den im Betrieb tätigen Prostituierten gebeten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VGH Bayern, 26.08.2020 - Az: 20 CE 20.1806

Vorgehend: VG Regensburg, 31.07.2020 - Az: RN 14 E 20.1300


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz