§ 4 Nr. 1 der Zwölften Coronaverordnung des Landes Bremen ist vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Shisha-Bars nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin betreibt in Bremen eine Shisha-Bar. Ihr ist es im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie seit dem 20.03.2020 untersagt, ihre Shisha-Bar zu öffnen. Gegen die entsprechende Bestimmung in der Siebten Coronaverordnung hatte sie bereits Mitte Juni 2020 einen Eilantrag gestellt, den das OVG Bremen noch abgelehnt hatte.
Das OVG Bremen hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Schließung von Shisha-Bars unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin nicht mehr verhältnismäßig. Der Nutzen der Maßnahme im Rahmen des Infektionsgeschehens stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den (wirtschaftlichen) Belastungen der Shisha-Bar-Betreiber. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend plausibel dargelegt, warum die Infektionsgefahr speziell in Shisha-Bars höher sein soll als in Restaurants, Bars, Raucherkneipen o.ä. Insbesondere sei der Vortrag, Shishas produzierten eine erhebliche Menge Wasserdampf, nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nicht belegt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.