Die Untersagung des Angebots von Tantra-Massagen durch die Coronaschutzverordnung ist rechtmäßig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin wollte eine gerichtliche Feststellung erreichen, dass sie vorläufig berechtigt sei, in ihrem Betrieb in Düsseldorf Tantra-Massagen anzubieten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angebotenen Tantra-Massagen sexuelle Dienstleistungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO untersagt sind. In dem Verbot liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO erlaubten Massagen. Insbesondere werde sich die Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nicht zuverlässig umsetzen lassen.
Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung einer sexuellen Dienstleistung umgesetzt werde.
Unrealistisch sei auch die Umsetzung der Pflicht zur Erhebung der Kundenkontaktdaten. Schließlich bestünden erhebliche Zweifel, dass der Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Betriebsräume nachgekommen werde. Denn die Fenster der Massageräume seien blickdicht verklebt und zur Vermeidung von Geräuschen während der Massage geschlossen zu halten.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG müssten gegenüber dem mit der Coronaschutzverordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.