Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.432 Anfragen

Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern wegen der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 65 Minuten

Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm stellt nach summarischer Prüfung keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen dar.

Es ist offen, ob eine Regelung, nach der Ladengeschäfte mit Mischsortiment unabhängig von der Einhaltung der Größenbegrenzung von 800 qm öffnen dürfen, wenn der Anteil des von der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortiments „einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment“ umfasst, den Anforderungen an die Bestimmtheit grundrechtseinschränkender Normen genügt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit ihrem Antrag vom 27. April 2020 nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin die Außervollzugsetzung des seit dem 20. April 2020 geltenden § 7 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 (GVBl. LSA 13/2020, S. 190 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. April 2020 (GVBl. LSA 14/2020, S. 205) - im Folgenden: 4. SARS-CoV-2-EindV -.

Zur Begründung ihres Antrages führt die Antragstellerin im Wesentlichen zu den wirtschaftlichen Folgen der fortgesetzten Schließung ihrer im Land Sachsen-Anhalt betriebenen Warenhäuser, zur fehlenden Regelungsdichte des Verordnungsermächtigung angesichts von Eingriffen in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG auf höchster Stufe, zu einer konkreten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ausgestaltung der Regelung über die Ladenschließung, zu der mangels Wahl des mildesten Mittels fehlerhaften Umsetzung der Verordnungsermächtigung, zu der dringenden Gebotenheit der Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung und zu einer zu ihren Gunsten ausfallenden Folgenabwägung aus.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.432 Beratungsanfragen

Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beratung. Habe wegen einer Geschäftseröffnung ein paar Fragen gehabt und diese wurden zu meiner vollsten Zufriedenheit ...

Andrea Leibfritz , Burladingen