Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm stellt nach summarischer Prüfung keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen dar.
Es ist offen, ob eine Regelung, nach der Ladengeschäfte mit Mischsortiment unabhängig von der Einhaltung der Größenbegrenzung von 800 qm öffnen dürfen, wenn der Anteil des von der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortiments „einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment“ umfasst, den Anforderungen an die Bestimmtheit grundrechtseinschränkender Normen genügt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit ihrem Antrag vom 27. April 2020 nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin die Außervollzugsetzung des seit dem 20. April 2020 geltenden § 7 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020 (GVBl. LSA 13/2020, S. 190 ff.) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. April 2020 (GVBl. LSA 14/2020, S. 205) - im Folgenden: 4. SARS-CoV-2-EindV -.
Zur Begründung ihres Antrages führt die Antragstellerin im Wesentlichen zu den wirtschaftlichen Folgen der fortgesetzten Schließung ihrer im Land Sachsen-Anhalt betriebenen Warenhäuser, zur fehlenden Regelungsdichte des Verordnungsermächtigung angesichts von Eingriffen in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG auf höchster Stufe, zu einer konkreten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ausgestaltung der Regelung über die Ladenschließung, zu der mangels Wahl des mildesten Mittels fehlerhaften Umsetzung der Verordnungsermächtigung, zu der dringenden Gebotenheit der Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung und zu einer zu ihren Gunsten ausfallenden Folgenabwägung aus.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.