Das Verwaltungsgericht Schleswig hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragstellerin die begehrte Wiedereröffnung ihrer Tanzschule auch unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene und Abstandsvorschriften der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung) nicht gestattet ist.
Die Antragstellerin bietet in ihrer Tanzschule regelmäßig Kurse für Bauchtanz, Ballett, Burlesque-Tanz, Yoga und tänzerisches Fitness-Workout an. Der Standardtanz von Paaren gehört nicht zu ihrem Repertoire. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Tanzstudio als private Sportstätte beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung im Sinne der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung anzusehen sei. Da die Freizeitgestaltung und körperliche Fitness der Teilnehmer bei den Kursen im Vordergrund stünden, käme eine Qualifizierung als Bildungseinrichtung nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, dass private Sportstätten beziehungsweise einem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung derzeit noch zu schließen sind, sei nicht zu beanstanden. Dem Verordnungsgeber käme beim Ansatz des stufenweisen Hochfahrens des öffentlichen Lebens aus Gründen der Gefahrenabwehr ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dem Belange des Gesundheitsschutzes und weitere, auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte abzuwägen seien. Einen offensichtlich ungerechtfertigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vermochten die Richter in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Ein solcher sei von der Antragstellerin auch nicht konkret dargelegt worden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.