Das Landgericht Köln bewertete das Angebot eines Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ qua automatisierter, software-basierter Anwendung zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Geklagt hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg.
Das RDG behält eine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, generell Anwälten vor.
Vor diesem Hintergrund urteilte das Landgericht, dass ein „Vertragsgenerator“, wie er vom beklagten Verlag angeboten werde, auch nicht von Nichtanwälten oder sonst nach RDG legitimierten Stellen betrieben werden dürfe.
Dem Beklagten half insoweit nicht, dass er in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis aufgenommen hatte, es werde keine Rechtsberatung, sondern ein Verlagserzeugnis zur Verfügung gestellt.
Zudem sah es das Gericht als irreführend an, dass der Vertragsgenerator mit der Formulierung beworben worden war, er liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“.