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Blumenladen bleibt in Dresden geschlossen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

In dem Verfahren wandte sich die Inhaberin eines Dresdner Blumenfachgeschäfts gegen die angeordnete Schließung ihres Ladenlokals, das sie in gemieteten Räumen führt.

Am 22. März 2020 habe sie aufgrund der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 ihr Geschäft geschlossen. Sie habe beabsichtigt, ihren Geschäftsablauf so zu gestalten, dass die Regeln des Social-Distancing hätten eingehalten werden können. Dies sei ihr aber nicht möglich, weil die Allgemeinverfügung keine Ausnahmen vorsehe. Daher habe sie ihren Warenbestand vernichten müssen. Sie könne aufgrund der Geschäftsschließung weder ihre geschäftlichen noch ihre privaten Verbindlichkeiten bedienen. Ihr drohe die Insolvenz. Sie vertritt die Auffassung, dass die Verfügung nicht auf Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden könne. Sie werde zu Unrecht - wie pauschal alle Einwohner der Bundesrepublik Deutschland - als ansteckungsverdächtig klassifiziert. Dieser reine Pauschalverdacht genüge nicht, um die erheblichen Eingriffe in ihre Grundrechte zu rechtfertigen.

Der Freistaat habe auch sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt, da er mögliche mildere Mittel zur Pandemieeindämmung außer Betracht gelassen habe. Die Auswahl der zu schließenden Geschäfte sei wahllos getroffen worden. So sei nicht nachvollziehbar, dass Blumengeschäfte mit angeschlossener eigener Gärtnerei geöffnet bleiben dürften. Ob die Verfügung überhaupt geeignet sei, ihren erklärten Zweck zu erreichen, nämlich die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, sei derzeit unklar.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden folgte diesen Argumenten nicht. Auch die angeordneten Geschäftsschließungen seien von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gedeckt.

Danach müsse die zuständige Behörde in der vorliegenden Pandemiesituation zwingend die "notwendigen Schutzmaßnahmen" ergreifen, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich sind. Dabei handele es sich (nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes) um eine sog. gebundene Entscheidung. Der damit zum Handeln verpflichten Behörde sei lediglich hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekämpfungsmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt. Die Kammer gehe davon aus, dass Geschäftsschließungen auf dieser Grundlage als eine geeignete Schutzmaßnahme angeordnet werden könnten und auch zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt seien. Der Freistaat habe bei seinen Festlegungen die medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse berücksichtigt, die derzeit vorhanden seien. Er habe die Gefahreneinschätzung hinsichtlich der von Ansteckung bedrohten Personen, insbesondere der vulnerablen Personen, in einer Weise getroffen, die vom Gericht nicht beanstandet werde. Die Infektionslage entwickele sich derzeit sehr dynamisch und müsse ernst genommen werden. In Anbetracht der Gefährdung einer Vielzahl von Menschen hätten die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin für die absehbare Zeit der Geltung der Allgemeinverfügung zurückzustehen. Sie gehöre mit ihrem Geschäft nicht zu den Einrichtungen, die den täglichen Lebensbedarf sicherstellen sollten. Auch empfindliche wirtschaftliche Nachteile könnten im Gegensatz zum Verlust zahlreicher Menschenleben finanziell ausgeglichen werden. Dies werde zumindest derzeit in Aussicht gestellt.


VG Dresden, 09.04.2020 - Az: 6 L 249/20

Quelle: PM des VG Dresden

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