Mitbewerber (vorliegend: Rechtsanwälte) sind befugt, Datenschutzverstöße gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden. Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller daher aktiv legitimiert die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung steht im Gegensatz zu LG Bochum, 07.08.2018 - Az: I-12 O 85/18.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung steht im Gegensatz zu LG Bochum, 07.08.2018 - Az: I-12 O 85/18.
LG Würzburg, 13.09.2018 - Az: 11 O 1741/18 UWG, 11 O 1741/18
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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