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Unberechtigt abgemahnt? Trotzdem keine Erstattung der Anwaltskosten!

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Erweist sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Nachhinein als unberechtigt, hat der Abgemahnte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn er zur Abwehr der Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, der dem Abmahnenden bei berechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten gewährt, ist auf die Kosten der Verteidigung gegen eine Abmahnung weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Der Abgemahnte ist zur Vermeidung von Kostenrisiken grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine Abmahnung zu reagieren oder eine Gegenabmahnung auszusprechen. Er kann zur Klärung gegen eine unberechtigte Abmahnung vielmehr sofort im Wege der Feststellungsklage vorgehen, ohne mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO belastet zu werden (vgl. BGH, 29.04.2004 - Az: I ZR 187/01 - „Gegenabmahnung“). Gerade im Fall einer unberechtigten Abmahnung besteht keine Antwortpflicht des Abgemahnten (vgl. BGH, 15.03.1990 - Az: I ZR 176/88 - „Antwortpflicht des Abgemahnten“). Spricht der Abgemahnte dennoch als Antwort eine Gegenabmahnung aus oder verteidigt er sich entsprechend, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist, kann er dafür regelmäßig auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen keine Kostenerstattung verlangen.

Auch eine Erstattung der Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB kommt nicht in Betracht. Die bloße Verteidigung gegen die Abmahnung entspricht in keiner Weise dem mutmaßlichen Willen des Abmahnenden und auch nicht seinem Interesse (vgl. BGH, 29.04.2004 - Az: I ZR 187/01 - „Gegenabmahnung“). Insbesondere wenn die Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden könnte, scheidet ein solcher Anspruch aus. Abweichende Beurteilungen in der Sache zwischen Abmahnendem und Abgemahntem genügen hierfür nicht.

Ein Anspruch nach § 678 BGB auf Erstattung der Verteidigungskosten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Unbegründetheit der Abmahnung für den Abmahnenden erkennbar gewesen wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein entgegenstehender Wille des Abgemahnten für den Abmahnenden nicht ohne weiteres erkennbar ist, selbst wenn die Abmahnung letztlich unberechtigt sein sollte. Von einer unredlichen Abmahnung kann nur dann gesprochen werden, wenn zum subjektiven Wissen um die mangelnde Rechtfertigung der ausgesprochenen Abmahnung oder ein wissensgleiches bewusstes Sichverschließen gegenüber einer solchen Erkenntnis hinzutritt. Es reicht nicht aus, wenn der Abmahnende lediglich Zweifel an seiner Abmahnberechtigung gehabt haben sollte. Die Unredlichkeit der Abmahnung folgt nicht bereits daraus, dass eine Abmahnung ungerechtfertigt ist.

Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, die einen Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG auslösen könnte, liegt bei einer unberechtigten Abmahnung ebenfalls grundsätzlich nicht vor. Gleiches gilt für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB.

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