Auch für die Bauwirtschaft ist die aktuelle Situation ein beherrschendes Thema. Viele Betriebe sehen sich u.a. mit dem Problem ausbleibender Arbeitskräfte konfrontiert.
Hierin könnte im VOB-Vertrag eine Behinderung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1c) VOB/B liegen. Danach werden Ausführungsfristen verlängert, die durch höhere Gewalt oder andere, für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht sind.
Unter höherer Gewalt wird ein von außen einwirkendes außergewöhnliches, unvorhersehbares und betriebsfremdes Ereignis verstanden, das selbst bei äußerster Sorgfalt nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Auftragnehmers abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von ihm in Kauf zu nehmen ist.
Damit dürfte dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, bei Corona-bedingten Problemen höhere Gewalt und damit Behinderung zu bejahen sein.
Ob ein Verschulden des Auftragnehmer bei der Nichtbesetzung der Baustelle vorliegt und damit eine Behinderung ausscheidet, muss jeweils individuell beurteilt werden. Jedenfalls muss der Auftragnehmer alles ihm Zumutbare unternehmen, um den Stillstand oder die Verzögerung, z.B. durch die Heranziehung anderer Unternehmer oder Arbeitskräfte, zu minimieren. Was insoweit zumutbar ist, muss gleichfalls individuell geprüft werden.