Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Daimler, BMW und der Volkswagen-Konzern (Volkswagen, Audi und Porsche) durch Absprachen über die technische Entwicklung im Bereich der Stickoxidreinigung gegen die EU-Kartellrechtsvorschriften verstoßen haben und hat gegen sie heute (Donnerstag) Geldbußen in Höhe von 875 Mio. Euro verhängt.
Daimler wurde die Geldbuße erlassen, weil das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle Unternehmen haben ihre Kartellbeteiligung eingeräumt und einem Vergleich zugestimmt.
Die Automobilhersteller hatten regelmäßig Fachtreffen abgehalten, bei denen sie über die Entwicklung der SCR-Technologie (die englische Abkürzung „SCR“ steht im Deutschen für den Begriff „selektive katalytische Reduktion“) berieten, mit der schädliche Stickoxidemissionen („NOx-Emissionen“) von Diesel-PKW durch die Einspritzung von Harnstoff („AdBlue“) in den Abgasstrom beseitigt werden können. Bei diesen Zusammenkünften verständigten sich die Automobilhersteller über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren darauf, nicht miteinander um eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Abgasreinigung zu konkurrieren, obwohl die dafür benötigte Technologie zur Verfügung stand.
Konkret legten Daimler, BMW und der Volkswagen-Konzern die Größen der AdBlue-Tanks und die Reichweiten fest und erreichten ein gemeinsames Verständnis zum zu erwartenden durchschnittlichen AdBlue-Verbrauch. Außerdem tauschten sie sensible Informationen zu diesen Aspekten aus. Dadurch beseitigten sie die Ungewissheit, die mit ihrem künftigen Marktverhalten in Bezug auf eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Reinigung der NOx-Emissionen (sogenannte „Übererfüllung“) und die AdBlue-Nachfüll-Reichweiten verbunden war.
Damit schränkten sie den Wettbewerb um für Kunden relevante Produktmerkmale ein.
Dieses Verhalten stellt eine bezweckte Zuwiderhandlung in Form einer Einschränkung der technischen Entwicklung dar, eine Art der Zuwiderhandlung, die in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausdrücklich genannt ist.
Die Zuwiderhandlung dauerte vom 25. Juni 2009 bis zum 1. Oktober 2014.
| Unternehmen | Ermäßigung auf Basis der Kronzeugenregelung | Ermäßigung wegen des Vergleichs | Endgültiger Betrag |
| DAIMLER | 100 Prozent | 10 Prozent | 0 Euro |
| VOLKSWAGEN-KONZERN | 45 Prozent | 10 Prozent | 502.362.000 Euro |
| BMW | 0 Prozent | 10 Prozent | 372.827.000 Euro |
Veröffentlicht: 08.07.2021
Quelle: PM der EU-Kommission
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