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Auftakt im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Am 31.07.2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I die ersten vier Verfahren von Gaststätten und einer Kindertagesstätte gegen ihre Betriebsschließungsversicherungen mündlich verhandelt (Az: 12 O 7241/20, 12 O 7208/20, 12 O 5868/20 und 12 O 5895/20).

Hintergrund der Verfahren ist die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließungen leisten müssen.

Die Kammer hielt es grundsätzlich für unproblematisch, dass die Schließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Verordnungen des zuständigen bayerischen Ministeriums erfolgten.

Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hänge davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind, was man unter „Schließung“ versteht und wie hoch der Schaden ist: In allen Versicherungsbedingungen sind einzelne Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gelten soll.

Zum Teil deckt sich die Aufzählung jedoch nicht mit der Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes. Außerdem enthält das Gesetz eine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger. Diese ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.

Wie die Vorsitzende Richterin der 12. Zivilkammer, Susanne Laufenberg, heute bei ihrer Einführung betonte: „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungen hinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist.“

Die Parteien können sich nun zu den Hinweisen des Gerichts und den zuletzt erhaltenen Schriftsätzen der Gegenseite schriftlich äußern.

Derzeit sind beim Landgericht München I insgesamt 39 Verfahren von Gastronomen gegen ihre jeweilige Versicherung anhängig.

Veröffentlicht: 10.08.2020

Quelle: PM des LG München I

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