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Wertfestsetzung in Ehesachen - Abzug eines Freibetrages?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Streitwert einer Ehesache ist gem. § 43 Abs. 1 FamGKG unter Einbeziehung der Einkünfte und des Vermögens der Eheleute festzusetzen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, kann es nach den regionalen Bedingungen in Nordhessen nicht beanstandet werden, wenn für jeden Ehegatten 20.000,-- € Freibetrag in Abzug gebracht und das verbleibende Vermögen mit 5 % in den Streitwert einbezogen wird.


OLG Frankfurt, 24.05.2017 - Az: 2 WF 93/17

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