1. Im Rahmen des
Zugewinnausgleichs kann über den Anspruch auf Vermögensausgleich nach § 40 FGB/DDR durch Teilurteil vorab entschieden werden.
2. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bleiben wertsteigernde oder werterhaltende Maßnahmen außer Ansatz, die vor der Eheschließung erfolgten.
3. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nur hinsichtlich des Beginns, nicht aber hinsichtlich ihres Ablaufs nach § 40 Abs. 2 Satz 2 FGB/DDR.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht durfte über den Ausgleichsanspruch durch Teilurteil vorab entscheiden. Ein Teilurteil kann dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruches unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse auch durch das Rechtsmittelgericht nicht besteht.
Dies ist dann der Fall, wenn das Teilurteil einen quantitativ, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet.
Vorliegend verlangt der Antragsteller weder die Feststellung einer Anspruchsgrundlage noch die Beurteilung bloßer Elemente einer Schadensersatzforderung oder einen unselbständigen Rechnungsposten, sondern er verfolgt einen von seinem Zugewinnausgleichsanspruch prozessual selbständigen Anspruch, der nach der Überleitung in den BGB-Güterstand zu seinem Anfangsvermögen zählt und das der Antragsgegnerin mindert.
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