War die Zeit des Zusammenlebens besonders kurz und/oder die Trennungsdauer im Verhältnis dazu besonders lang, so kann der Versorgungsausgleich zu Unbilligkeiten führen. Vorliegend nahm das Gericht diesen Fall bei einem 17 Jahre und 8 Monate dauerndem Zusammenleben gegenüber einer 23 Jahre und 6 Monate langen Trennungszeit an. Hier war es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden.
OLG Hamm, 15.11.2006 - Az: 11 UF 142/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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