Im Rahmen des
Versorgungsausgleichs ist die Beamtenversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich mit demjenigen Wert in die Berechnung einzustellen, der der tatsächlich erworbenen ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft entspricht. Besonderheiten ergeben sich jedoch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit von einer Vorruhestandsregelung Gebrauch macht und dadurch einen Versorgungsabschlag hinnehmen muss. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang dieser Abschlag bei der Ermittlung des in den Ausgleich einzustellenden Wertes Berücksichtigung findet.
Der Versorgungsabschlag, der auf vorgezogenem Rentenbezug beruht, bleibt bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht, soweit die für diesen Abschlag maßgeblichen Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Dies folgt daraus, dass die Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung nach Ablauf der Ehezeit eine individuelle Entscheidung des ausgleichspflichtigen Ehegatten darstellt, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweist und daher den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht benachteiligen darf. Dieses Ergebnis entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vorzeitigen Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH, 22.06.2005 - Az: XII ZB 117/03) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Für die konkrete Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung ist daher nicht auf die tatsächliche, durch den Versorgungsabschlag geminderte Versorgung abzustellen, sondern auf den Wert, der sich ergeben würde, wenn der Ausgleichspflichtige nicht vorzeitig, sondern erst zum Zeitpunkt der regulären Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehezeit ist mithin ins Verhältnis zu einer fiktiven ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit bis zur Vollendung des regulären Pensionsalters - vorliegend des 65. Lebensjahres - zu setzen.
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