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Ausschluß des Versorgungsausgleichs und grobe Unbilligkeit
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine unbillige Härte im Sinne des
§ 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des
Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.
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