Die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB wird nicht alleine nach dem tatsächlich erzielten Einkommen bestimmt. Vielmehr besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Mindestunterhaltes.
Es ist bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit alles Zumutbare zu unternehmen, um die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Eine reine Meldung beim Arbeitsamt oder die Beschränkung auf dessen Vermittlungstätigkeit reicht nicht aus.
Durchgeführte Bemühungen sind im Unterhaltsprozess durch nachprüfbare Aufstellungen von im Schnitt 20-30 Bewerbungen montalich zu konkretisieren. Diese müssen auf entsprechende Stellenangebote zugeschnitten sein. Blindbewerbungen reichen nicht aus.
OLG Naumburg, 28.11.2002 - Az: 14 WF 201/02
ECLI:DE:OLGNAUM:2002:1128.14WF201.02.0A
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