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Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung kann widerrufen werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist möglich, eine in einem gerichtlichen Vergleich protokollierte Zustimmungserklärung zu einer Zusammenveranlagung - mit steuerrechtlicher Wirkung - zu widerrufen.

Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, so können die Eheleute grundsätzlich zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung frei wählen. Dieses Wahlrecht wird weder durch den Wortlaut des § 26 EStG noch durch die Regelung in §§ 26a und 26b EStG eingeschränkt.

Seine Ausübung ist an keine Frist gebunden, die Eheleute sind an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Auch kann ein Ehegatte die gewählte Veranlagungsart grundsätzlich mehrfach ändern.

Auch kann ein Ehegatte die gewählte Veranlagungsart grundsätzlich mehrfach ändern. Die Rechtsprechung hat das Wahlrecht allerdings insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich erscheint.

Diese Einschränkung wird aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet.

Der Antrag nur eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn letzterer keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können.

Im Übrigen ist die Zustimmung zur Zusammenveranlagung frei widerrufbar. Auf die Gründe, die ursprünglich zur Zusammenveranlagung geführt haben, kommt es steuerrechtlich nicht an.

Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen.

Umgekehrt hat ein etwa bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, ausgenommen in den Fällen eines missbräuchlichen Antrags auf getrennte Veranlagung, keinen Einfluss auf das Besteuerungsverfahren (BFH, 07.02.2005 - Az: III B 101/04).


FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - Az: 3 K 2422/05

ECLI:DE:FGRLP:2008:0226.3K2422.05.0A

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